Satzung

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§ 1 - Name, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Tierschutzverein Pforzheim und Umgebung e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Pforzheim.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Pforzheim.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, dem gesetzmäßigen Schutz und den Rechten der Tiere Anerkennung zu verschaffen, Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere jede Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu verhindern und strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

§ 3 - Mittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Personen werden, die die Grundsätze des Tierschutzes anerkennen, respektieren und den Vereinszweck fördern.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet; die Mitgliedschaft tritt dann mit Bezahlung des ersten Beitrages in Kraft. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  3. Personen die sich um den Tierschutz oder den Verein in besonderem Maße Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung oder Austritt aus dem Verein.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Auf Antrag des Betroffenen kann vor der Beschlussfassung eine Anhörung erfolgen, sofern der Vorstand dem Anhörungsgesuch mit einfacher Mehrheit zustimmt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist binnen einer Woche schriftlicher Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 - Beitrag, Geschäftsjahr

  1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. 
  2. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    Schatzmeister
    Schriftführer
    bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder
  2. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Deren Einzelvertretungsmacht ist jedoch in der Weise beschränkt, dass sie zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.500,00 den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vertreten können. Von der Beschränkung der Einzelvertretungsmacht wiederum ausgenommen werden die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Lohnzahlungsverpflichtungen des Vereins erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  5. Eine Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies beantragen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  9. Zum Mitglied des Vorstands ist nur wählbar, wer mindestens seit zwei Jahren Mitglied des Vereins ist.
  10. Der Vorstand soll eine Leiterin / einen Leiter des Tierheims bestellen. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds für diese Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 9 - Beirat

  1. Zur Unterstützung des Vorstands – insbesondere in fachlicher Hinsicht – kann von den Mitgliedern ein Beirat gebildet werden. Als Mitglieder des Beirats sollen Personen bestellt werden, die in Fragen der Tierhaltung, der Tierpflege, des Tierschutzes usw. über besondere Kenntnisse verfügen und diese dem Verein zur Verfügung stellen. Diese Personen müssen nicht notwendigerweise Vereinsmitglieder sein.
  2. Für die Sitzungen, Beschlüsse und die Amtsdauer gilt § 8 entsprechend; die Vorstandsmitglieder sind an den Sitzungen des Beirates teilnahmeberechtigt.

§ 10 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll einmal jährlich stattfinden.
  2. Sie unterstützt den Vereinszweck durch Beschlüsse in grundsätzlichen Angelegenheiten und beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer sowie über Satzungsänderungen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen.
  4. Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  5. Anträge zu diesen Versammlungen sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende. Er wird vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
  8. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies beantragt wird.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichen ist.

§ 11 - Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorschläge für die zu ändernden Paragraphen müssen in der Einladung mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch während der Versammlung eingebrachte Änderungen der Vorschläge zur Abstimmung bringen.
  2. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszweckes, die allerdings in keinem Fall der seitherigen Zwecksetzung widersprechen darf.

§ 12 - Rechnungsprüfung

  1. Das Rechnungswesen des Vereis ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Die Amtszeit der gewählten Rechnungsprüfer beträgt ein Jahr. Eine erneute Wahl ist zulässig.

§ 13 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von ¾, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Anwesenheit nicht gewährleistet, so entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung, die frühestens nach zwei Wochen einberufen werden kann, ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer ebenfalls mit ¾ Mehrheit.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller finanziellen Verbindlichkeiten an eine gemeinnützige Organisation des Tierschutzes, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat. Die Organisation wird vom Vorstand bestimmt.

 

1. Februar 2006

Tierschutzverein Pforzheim und Umgebung e.V.
Hinter der Warte 37, 75177 Pforzheim
Tel.: (07231) 154133
Fax: (07231) 1541350

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